AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Kaufmann Bausysteme GmbH
(FN 230403 d)
Präambel
Die Kaufmann Bausysteme GmbH (im Folgenden kurz die Auftraggeberin bzw. die AG genannt) vergibt Aufträge ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend als AGB bezeichnet). Auftragnehmer (im Folgenden kurz der AN genannt) ist das Unternehmen, das von der AG mit der Erbringung von Leistungen beauftragt wird. Als Bauherr ist der Auftraggeber der AG bezeichnet.
1. Allgemeines
1.1. Als Vertragsbestandteile und bei Geschäftsabschluss als Vertragsinhalt gelten in nachstehender Reihenfolge folgende Bestimmungen, wobei bei Widersprüchen der technischen bzw. vertraglichen Grundlagen (auch bei Widersprüchen zur Reihenfolge der Vertragsgrundlagen zwischen Werkvertrag und AGB) die jeweils strengste Bestimmung zugunsten der AG gilt: 1.1.1. Die schriftliche Vereinbarung, durch die der Vertrag zustande gekommen ist (der Werkvertrag samt Beilagen)
1.1.2. Das (Vergabe-)Verhandlungsprotokoll samt Beilagen
1.1.3. Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1.4. Ein Terminplan
1.1.5. Das Leistungsverzeichnis und die dazugehörigen Beilagen
1.1.6. Die für vertragsverbindlich erklärten Pläne, Ausführungsunterlagen und Muster
1.1.7. Die das gegenständliche Bauvorhaben betreffende regionale Bauordnung (Baugesetz) sowie die betreffenden Bescheide der Behörden, mit allen dazugehörenden Anlagen und den damit erteilten Auflagen, insbesondere der erlassene Baubescheid zum beschriebenen Bauvorhaben lt. Werkvertrag
1.1.8. Die ÖNORM B 2110 in der letztgültigen Fassung vom 15.03.2013 mit Ausnahme des Pkt. 12.3., der hinsichtlich einer Haftungsbeschränkung ausgeschlossen wird und sofern im abgeschlossenen Werkvertrag oder hier in den AGB im Verhältnis zur ÖNORM B 2110 nichts Abweichendes vereinbart wird. Die ÖNORM liegt in den Geschäftsräumlichkeiten der AG auf. Darüber hinaus kann diese jederzeit über das österreichische Normungsinstitut, A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, http://www.on-norm.at bezogen werden.
1.1.9. Die Baustellenordnung (falls vorhanden)
1.1.10. Das Angebot des AN
1.2. Die vorliegenden AGB gehen den allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN vor. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bestimmungen des AN finden nur dann Anwendung, wenn die AG diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Die vorliegenden AGB gelten auch dann, wenn die AG in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des AN das Angebot des AN vorbehaltlos annimmt. Die Geschäfts- oder sonstigen Bedingungen des AN haben keine Gültigkeit.
1.3. Der AN nimmt zur Kenntnis, dass die AG mit mehreren Anbotsstellen in Verhandlungen steht. Ein Vertrag kommt zwischen den Parteien erst dann zustande, wenn der Bezug habende Werkvertrag zwischen AG und AN schriftlich abgeschlossen wird.
1.4. Erfüllungsort der Leistungen des AN ist/sind grundsätzlich die Baustelle/n. Die AG ist berechtigt, hierfür in einzelnen Fällen andere Erfüllungsorte festzulegen.
2. Vergabe, Auftragserteilung
2.1. Die Angebotslegung erfolgt für die AG kostenlos.
2.2. Sollte der Vertrag aus welchen Gründen auch immer nicht rechtswirksam werden, so stehen dem AN daraus keine wie auch immer gearteten Kostenersatzansprüche zu.
2.3. Die Auftragsübernahme durch den AN hat ausschließlich schriftlich zu erfolgen. Einseitige Abänderungen oder Ergänzungen des Werkvertrages und/oder seiner Beilagen durch den AN sind ohne schriftliche Zustimmung der AG jedenfalls rechtsunwirksam und gelten als nicht beigefügt.
2.4. Lieferungen und Leistungen, die der AN ohne Beauftragung durch die AG erbringt, hat er unverzüglich zu beseitigen, falls die AG dies verlangt. Der AN hat dabei den entstandenen Schaden zu ersetzen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die AG.
2.5. Der AN hat seine Lieferungen und Leistungen erst dann vertragsgemäß erbracht, wenn sie von der AG abgenommen sind (vgl. Pkt. 19). Für das Risiko von Beschädigungen, die vor der Abnahme eintreten, hat der AN einzustehen. Für den Fall dass die AG wegen Leistungsverzuges des AN dem AN den Auftrag entzieht und für Ersatzvornahme sorgen muss, gilt hinsichtlich der Berechnung der Konventionalstrafe die Anzahl der Kalendertage ab dem vom AN zugesicherten Fertigstellungstermin bis zu jenem Tag, an welchem die Fertigstellung im Rahmen der Ersatzvornahme tatsächlich erfolgt.
3. Plan-, Ausführungsunterlagen
3.1. Der AN erhält sämtliche Planunterlagen in einfacher Ausfertigung. Über diese Zahl hinausgehende Unterlagen kann der AN gegen Kostenersatz erhalten. Die Planunterlagen bleiben Eigentum der AG.
3.2. Der AN verpflichtet sich, die ihm zur Erbringung der Vertragsleistungen übergebenen Pläne/Zeichnungen, sonstigen Unterlagen oder Mustermodelle Dritten nicht zugänglich zu machen bzw. für andere Zwecke nicht zu verwenden.
3.3. Sobald der AN die bereitgestellten Planunterlagen und/oder Muster nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Bezahlung der Schlussrechnung, sind sie samt allen Kopien an die AG zu retournieren.
3.4. Vom AN erstellte Planunterlagen müssen der AG vor der Ausführung zur Prüfung bzw. schriftlichen Freigabe vorgelegt werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Prüfung bzw. Freigabe weder die Leistungspflichten des AN mindert noch ändert. Des Weiteren wird keine Prüf- oder Warnpflicht der AG hinsichtlich der Pläne ausgelöst.
4. Preise, Kalkulation, Verrechnung, Zahlung
4.1. Bei Vereinbarung von Pauschalpreisen gelten sämtliche Nebenleistungen, die zur sach- und fachgerechten sowie vereinbarungsgemäßen Erbringung der Hauptleistung notwendig bzw. erforderlich sind, als im Pauschalpreis enthalten und mit diesem abgegolten. Die angebotenen Preise beinhalten daher alle erforderlichen Lieferungen und Leistungen, einschließlich aller Rand- und Nebenleistungen, die zur vertragsgemäßen, einwandfreien, allen behördlichen Vorschriften, den einschlägigen Normen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Herstellung der beschrieben Werksleistungen oder Werkstücken bis zur vollen Verwendungsfähigkeit erforderlich sind, auch wenn notwendige Einzeleinheiten in der Leistungsbeschreibung nicht erwähnt sind und diese allenfalls unvollständig wäre. Der AN kann sich bei Pauschalpreisen sohin nicht darauf berufen, dass einzelne Leistungen oder Teilleistungen, die zur Erreichung seines geschuldeten Erfolges erforderlich sind, in der Leistungsbeschreibung oder in sonstigen Vertragsbestandteilen nicht ausdrücklich genannt sind.
4.1.1. Werden Einheitspreise vereinbart, handelt es sich in jedem Fall um Festpreise bis zur vertraglichen Fertigstellung, wobei sowohl die Mängelfreiheit, wie auch der Preis sowie der Fertigstellungstermin vom AN garantiert sind.
4.2. Der vereinbarte Festpreis (vgl. Pkt. 4.1.1.) ist ein Preis, der jegliche Nachforderung ausschließt. Dies gilt auch für den Fall, dass während der Bauzeit im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe Lohn- und Materialpreiserhöhungen und dgl. eintreten.
4.3. Der angegebene Festpreis versteht sich daher für vollständige, fertige und bedingungsgemäße Arbeiten einschließlich aller Nebenleistungen. Abgegolten sind ferner diejenigen Leistungen, die in den Planunterlagen und Leistungsbeschreibungen nicht dargestellt und erwähnt sind, jedoch erforderlich sind, um das durch den Vertragsgegenstand bestimmte Leistungsziel zu verwirklichen und die vom AN aufgrund des von ihm zu erwartenden Fachwissens bei Vertragsschluss erkennbar waren oder hätten erkennbar sein müssen sowie die Beibringung von Sonderfachleuten, die für die Herstellung des Gewerbes erforderlich sind. Die Beiziehung erfolgt ausschließlich im Auftrag und auf Risiko des AN. Darunter fallen insbesondere die in den nachfolgenden Punkten angeführten Leistungen und Kosten:
4.3.1. Die Herstellung und Unterhaltung der Baustelleneinrichtung von eventuell notwendigen Baustraßen und Wegen, Absperrungen und Zäunen, sofern diese zur Durchführung der Leistungen des AN erforderlich sind, in erforderlicher Bauart sowie deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, jeweils in Abstimmung mit der örtlichen Bauaufsicht der AG
4.3.2. Alle zur Durchführung der in der Leistungs- und Ausstattungsbeschreibung beschriebenen Arbeiten notwendigen Sicherungsmaßnahmen
4.3.3. Alle zur Durchführung der in der Leistungs- und Ausstattungsbeschreibung beschriebenen Arbeiten notwendigen Transport-, Mani-pulations- und Gerüstleistungen, sowie die allfällige sachgemäße Lagerung von Lieferungen, Beistellungen und wiederverwertbaren Bauteilen inkl. erforderlicher Umlagerungen bis zur Verwendung
4.3.4. Die Kosten für die Inanspruchnahme fremden Grundes durch den AN im Zuge der Bauführung, insbesondere für Baustelleneinrichtung, Materiallagerung, Zu- und Abfahrten
4.3.5. Die ständige Reinhaltung der Baustelle und der anschließenden Verkehrsflächen während der gesamten Baudauer. Die AG ist berechtigt, eine solche Reinigung im Bedarfsfall anzuordnen.
4.3.6. Die Durchführung sämtlicher behördlicher Abnahmen, Anzeigen, Ansuchen, vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen und Überprüfungen samt Beibringen der Befunde
4.3.7. Das Aufstellen, Vorhalten, den Betrieb (einschließlich Wartung und Reparatur) sowie das Demontieren von Baugeräten und Baubaracken bis zur erfolgten Abnahme des Gewerkes
4.3.8. Die Teilnahme an Baustellenbesprechungen, Besprechungen mit Behörden oder behördenähnlichen Organisationen samt dem kostenlosen Beibringen aller erforderlichen Atteste und Bewilligungen, soweit sie mit der Leistung des AN im Zusammenhang stehen
4.3.9. Sämtliche für die tatsächliche Ausführung der Arbeiten notwendigen Vorarbeiten des AN, insbesondere die Erstellung von Plänen, Zeichnungen und Ähnlichem samt der Beiziehung der Sonderfachleute
4.3.10. Sämtliche Mehrkosten, insbesondere für Überstunden, Mehrschichtenbetrieb, Schlechtwetter, Arbeiten bei Frost und Schneefall, es sei denn, sie werden von der AG ausdrücklich schriftlich angeordnet, keinesfalls jedoch, wenn sie zur Einhaltung der vereinbarten Durchführungen und Termine notwendig sind. Winterarbeit wird nicht gesondert vergütet
4.3.11. Sämtliche zum Schutz des Baus bzw. der Liegenschaft erforderlichen Maßnahmen
4.3.12. Der AN ist verpflichtet, die Maße der ihm von der AG übergebenen Zeichnungen und Behelfe vor Beginn der betreffenden Arbeiten und des bestehenden Gewerks zu überprüfen und die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden unter Verzicht auf Erhöhung des Entgeltes zu leisten.
4.4. Der AN erklärt, die Baustelle vor Angebotslegung besichtigt zu haben, sich mit den örtlichen Verhältnissen vertraut gemacht zu haben, sich über alle die Ausführung Leistungen betreffenden Umstände, die Lage allfälliger Einbauten und die Art und Qualität der in der Leistungs- und Ausstattungsbeschreibung beschriebenen Materialien informiert zu haben.
4.5. Änderungen der vereinbarten Arbeiten, insbesondere Mengenänderungen, oder gar der Entfall einer (Teil-)Leistung, haben keinen Einfluss auf die vereinbarten Preise. Ein dem AN dadurch entstehender Nachteil ist von ihm alleine zu tragen. Vor Ausführung der geänderten Leistung ist unter Berücksichtigung der Terminkomponenten des ursprünglichen Auftrages (Hauptauftrages) ein neuer Durchführungstermin zu vereinbaren, wobei der AN verpflichtet ist, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um eine Abstimmung dieses Termins mit dem Bauzeitplan der AG zu ermöglichen.
4.6. Die AG ist daher berechtigt, auch nach Auftragsvergabe einzelne Leistungsgruppen ganz oder teilweise wieder abzubestellen, in welchem Fall sich ein allenfalls vereinbarter Pauschalpreis um die Summe der entfallenden Leistungen reduziert.
4.7. Der AN hat über Anforderung der AG binnen längstens 14 Tagen baubegleitende Massenberechnungen zu erbringen.
4.8. Regiearbeiten werden von der AG ausschließlich schriftlich beauftragt, wobei die Leistungserbringung täglich zu dokumentieren und an die AG zu übermitteln ist. Der AN hat keinen Entgeltanspruch auf Regiearbeiten, die nicht schriftlich beauftragt wurden.
4.9. Sofern es für die Abwicklung des Gesamtbauvorhabens erforderlich ist, ist der AN verpflichtet, über Wunsch der AG seine Leistung auch abschnittsweise zu bringen, ohne dass dem AN daraus irgendwelche zusätzliche Entgeltforderungen zustehen.
4.10. Tritt vor oder während der Ausführung des AN eine Behinderung ein oder überschreitet der AN die vereinbarten Durchführungstermine und hat die AG die Behinderung oder Überschreitung nicht allein verschuldet, so hat der AN nur im selben Maß Anspruch auf Vergütung von Mehrkosten, insbesondere Lohn- und Materialpreiserhöhungen, als diese Mehrkosten bei Einhaltung der vereinbarten Durchführungstermine angefallen und zu vergüten gewesen wären.
4.11. Abschlagsrechnungen (Teilrechnungen) sind entsprechend dem zu vereinbarenden Zahlungsplan im Werkvertrag zulässig.
4.12. Die Rechnungen müssen in der den Wünschen der AG entsprechenden Art und Anzahl vom AN eingereicht werden.
4.13. Auf Verlangen der AG sind vom AN Abrechnungsunterlagen (Leistungsaufstellungen, Abrechnungspläne usw.) in prüffähiger Form vom AN kostenlos herzustellen und den Rechnungen beizulegen. Alle für die Rechnung erforderlichen, später nicht mehr feststellbaren Ausmaße und Leistungen müssen vom AN in fortlaufend nummerierten Ausmaßblättern bzw. im Bautagesbericht eingetragen werden.
4.14. Die Legung der Schluss- oder Teilschlussrechnung schließt Nachforderungen welcher Art auch immer in jedem Fall aus. Vorbehalte welcher Art auch immer sind unwirksam und unbeachtlich. Die Schlussrechnung ist unverzüglich nach Fertigstellung sämtlicher Leistungen des Auftrages und Behebung allfälliger bei der Abnahme festgestellter Mängel inklusive der Dokumentation vorzulegen.
4.15. Ein im Angebot genannter Nachlass wird auf alle einzelnen Preise, wie auch auf alle geänderten und zusätzlichen Leistungen gewährt.
4.16. Der AN ist verpflichtet, bei Unstimmigkeiten über die Preisbildung eventueller Nachträge und/oder Zusätze seine Angebotskalkulation über Aufforderung der AG binnen längstens 2 Tagen offen zu legen.
4.17. Werden Leistungen durch den AN nicht vertragsgemäß erbracht, ist die AG berechtigt, Zahlungen ganz oder teilweise bis zur Erfüllung durch den AN einzubehalten.
4.18. Nachträgliche Änderungen der Ausführung auf Wunsch der AG und Mehrkosten, die durch nachträgliche behördliche Anordnungen verursacht werden, bedürfen eines unterzeichneten Nachtragsauftrages. Diese werden, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, nach Aufmaß und den diesen AGB zugrunde liegenden Fest- und Einheitspreisen abgerechnet. Der AN ist diesbezüglich gehalten, seine Kalkulation des Hauptauftrages auf Verlangen der AG binnen längstens 2 Tagen offen zu legen.
4.19. Ist der AN der Ansicht, dass einzelne Ausschreibungsbestimmungen oder Teile der Leistungsbeschreibung sowie die technischen Unterlagen unklar oder unvollständig sind, so hat er spätestens im VergabeVerhandlungsgespräch die Klarstellung oder Ergänzung zu verlangen, zumal ansonsten die Auslegung der AG gilt. Etwaigen Nachforderungen bzw. Mehrkosten aus diesem Titel kann nicht entsprochen werden. Kommt der AN zum Schluss, dass zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung zusätzliche im Leistungsverzeichnis nicht angeführte Leistungen erforderlich sind, so hat er dies eindeutig und zweifelsfrei zu beschreiben und der AG ebenfalls spätestens im VergabeVerhandlungsgespräch nachweislich zur Kenntnis zu bringen, widrigenfalls der AN aus diesbezüglichem Versäumnis keine Mehrkostenforderungen geltend machen kann.
5. Nachtragsangebote
5.1. Werden Leistungen erforderlich, die nicht schon nach den Bestimmungen dieses Vertrages vom AN zu erbringen sind, hat der AN diese dennoch auszuführen, soweit ihm dies nicht völlig unzumutbar ist.
5.2. Die Kosten bzw. die Kostentragungspflicht sind dann gegebenenfalls nach Maßgabe des Vertrages zu ermitteln.
5.3. Führt der AN auf Anordnung der AG Änderungs- und/oder Zusatzarbeiten aus, ohne dass eine schriftliche Vereinbarung zugrunde liegt, ist die Voraussetzung für einen Anspruch des AN auf eine zusätzliche Vergütung, dass er diese dem Grunde nach innerhalb einer Frist von längstens 7 Tagen nach Empfang der Anordnung schriftlich bei der AG anmeldet. Führt der AN die Änderungs- und/oder Zusatzarbeiten vor Ablauf dieser Frist aus, muss die Anmeldung vor Beginn der Arbeit so zeitgerecht erfolgen, dass der AG die Möglichkeit der Entscheidung bleibt. Bezüglich des Verfalles von Mehrkosten wird auf Pkt. 4.19. verwiesen.
5.4. Der Preis für die Änderungs- und Zusatzaufträge ist auf Basis des Hauptauftrages zu ermitteln. Dafür müssen sämtliche Kostenfaktoren und Kalkulationsgrundlagen samt vereinbarten Nachlässen des Hauptauftrages nachweislich herangezogen werden.
5.5. Kommt keine Einigung über den Preis zustande, so wird ein Sachverständiger als Schiedsgutachter beigezogen. Die Kosten dieses Sachverständigen tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.
6. Kostenbeteiligung des AN
6.1. Die zur Abwicklung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Strom- und Wasseranschlüsse stellt die AG zur Verfügung. Der AN ist berechtigt, für die Erbringung seiner Leistungen (Bau-)Strom und (Bau-)Wasser (soweit vorhanden) zu entnehmen. Für die Verbrauchskosten werden dem AN 0,5 Prozent der Brutto-Abrechnungssumme für Wasser und 0,4 Prozent der Brutto-Abrechnungssumme für Strom von allen Rechnungen einbehalten. Andere Kosten wie z.B. für Heizung, Wasch- und WC-Einrichtungen usw. obliegen dem AN. Für Versicherungen gilt der nachstehende Pkt. 7.
6.2. Die für die Durchführung seiner Leistungen erforderlichen Gerüste werden vom AN zur Verfügung gestellt.
7. Versicherung
7.1. Der AN bestätigt, eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von wenigstens dem Fünffachen der Brutto-Auftragssumme für Sach-, Personen- und Vermögensschäden abgeschlossen zu haben und wird die Gültigkeit unverzüglich nach Verlangen der AG nachweisen.
7.2. Der AN hat ferner auf seine Rechnung das Bauwerk bzw. die haustechnischen Anlagen und die angelieferten Materialien, Bauteile und Gegenstände gegen Brand oder sonstige Schadensfälle angemessen zu versichern, mit der Bestimmung, dass im Schadensfall die Entschädigung der AG auszuzahlen ist.
7.3. Eine Bauleistungsversicherung wird von der AG abgeschlossen. Der AN beteiligt sich an den diesbezüglichen Kosten mit 0,3 Prozent der Brutto-Schlussrechnungssumme. Der Selbstbehalt jedes Schadensfalls beträgt € 2.000,00 zzgl. der gesetzlichen USt.
8. Kaution, Deckungs-, Haft- und Bauschadenrücklass
8.1. Der AN verpflichtet sich eine Kaution als Sicherstellung für die zu erbringenden Leistungen in Form einer abstrakten Bankgarantie eines anerkannten Kreditinstitutes (Bankunternehmens) im EU-Raum mit einer Laufzeit von 6 Monaten über den vereinbarten Fertigstellungstermin hinaus zu erlegen. Die Kaution beträgt 20 Prozent der Brutto-Schlussrechnungssumme. Bei Auftragserweiterung wird die Kaution entsprechend angepasst. Die Kosten der Sicherstellungsleistung trägt der AN.
8.2. Die AG ist berechtigt einen Deckungsrücklass von den Teilrechnungen und Abschlagszahlungen in Höhe von 10 Prozent der jeweiligen Netto-Rechnungssumme einzubehalten (unverzinslich). Der einbehaltene Betrag wird mit der Schlussrechnung ausbezahlt. Von der Schlussrechnung wird ein Haftrücklass für allfällige Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche in Höhe von 5 Prozent einbehalten. Der AN kann sich von der Einbehaltung des Haftrücklasses durch Beibringung einer abstrakten Bankgarantie eines anerkannten Kreditinstitutes (Bankunternehmens) im EU-Raum in Höhe des Haftrücklasses und einer Laufzeit von 5,5 Jahren befreien.
9. Berechtigungsnachweis, Arbeitnehmervorschriften, Baustelle
9.1. Mit Unterfertigung des Werkvertrages erklärt der AN zur Ausführung der im Vertrag beschriebenen Leistungen im vollen Umfang berechtigt zu sein. Bei Fehlen einer entsprechenden Berechtigung hat die AG das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wobei der AN zur vollen Schadloshaltung verpflichtet ist.
9.2. Die Anweisungen und Anordnungen des Baukoordinators sind zu befolgen. Der AN hat in eigener Verantwortung für die nötigen Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzmaßnahmen für seine Mitarbeiter gemäß den gültigen Vorschriften zu sorgen (z.B. Sicher-heitskleidungen, Absturzsicherungen, Gerüste, Helmpflicht, Alkoholverbot usw.) und diese entsprechend sorgfältig und baustellenspezifisch zu unterweisen. Persönliche Schutz- sowie Sicherheitskleidung usw. ist von den Mitarbeitern des AN eigenverantwortlich zu tragen. Auf der Baustelle besteht ausnahmslos Helmpflicht.
9.3. Der Genuss von Alkohol vor Betreten oder auf der Baustelle ist strengstens untersagt. Bei Nichteinhaltung wird die jeweilige Person sofort von der Baustelle verwiesen.
9.4. Der AN hat vor der Abnahme durch die AG eine Endreinigung der durch ihn erbrachten Leistungen durchzuführen.
9.5. Der AN hat die durch ihn ausgeführten Leistungen bis zur Abnahme vor Beschädigungen, Diebstahl usw. zu schützen.
9.6. Der AN ist zur ordnungsgemäßen Müll- und Schuttbeseitigung aus dem gesamten Umfang seiner Leistungen verpflichtet und hat dabei insbesondere die Vorschriften von Verpackungsordnungen, die der Sondermüllbeseitigung sowie alle sonstigen einschlägigen Vorschriften einzuhalten. Bei nicht ordnungsgemäßer Mülltrennung/-beseitigung durch den AN wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent der Brutto-Schlussrechnungssumme je Verstoß an die AG sofort fällig, maximal jedoch 5 Prozent der Brutto-Schlussrechnungssumme. Die Endreinigung, Müll- und Schuttbeseitigung usw. führt der AN auf seine Kosten durch. Sollte der Aufforderung zur Reinigung des Arbeitsbereiches des AN bzw. der Baustelle nicht nachgekommen werden, hat die AG das Recht, eine Baureinigung samt fachgerechter Beseitigung der Abfälle usw. auf Kosten des AN anzuordnen. Bei direkter Zuordnung werden die-se entstehenden Kosten von den jeweiligen Rechnungen in Abzug gebracht, bei indirekter Zuordnung erfolgt die Kostenaufteilung gemäß der Bauschadenaufteilung.
9.7. Die Anbringung von Firmenwerbetafeln des AN auf oder vor dem Baugelände ist nicht gestattet. Der AN kann im gemeinsamen Werberahmen, welcher auf der Baustelle aufgestellt wird, an der hierfür vorgesehenen Stelle auf eigene Kosten eine Firmenwerbetafel anbringen.
10. Warnpflicht
10.1. Der AN hat alle Vertragsbestandteile und Arbeitsunterlagen (Pläne, Beschreibungen usw.) und die Situation auf der Baustelle bzw. alle Vorleistungen anderer Professionisten genauestens im Hinblick auf ihre Eignung zur Herstellung des von ihm geschuldeten Erfolges unverzüglich zu prüfen und die AG auf Mängel, Bedenken und Risiken schriftlich hinzuweisen. Der AN erklärt, dass er sich vor Unterfertigung des Werkvertrages sorgfältig Kenntnis über Zustand, Befund, Art der Ausführung, allfällige Mängel, Ausmaß der bestehenden und von ihm zu leistenden Gewerke sowie vor allem über die Vertragssituation sowohl in tatsächlicher, wie auch aus rechtlicher Sicht, verschafft hat.
10.2. Demgemäß bestätigt er, dass er die geforderten Leistungen unter Bezugnahme auf die terminliche Fertigstellungsgarantie, Mengen- und Preisgarantie wahrnehmen kann und hierfür die volle Haftung übernimmt. Sofern keine schriftliche Warnung durch den AN erfolgte, bestätigt er durch Abschluss des korrespondierenden Werkvertrages, dass er alle in den Anbotsunterlagen geforderten Leistungen, als zu erreichendes Bauziel zweckmäßig und den gesetzlichen Bestimmungen sowie der allgemein anerkannten Regel der Technik als entsprechend erachtet. Zur Warnpflicht siehe auch Pkt. 4.19.
10.3. Der AN hat sich rechtzeitig über Risiken zu informieren, die durch seine Leistungen für benachbarte Grundstücke und Bauten entstehen können. Er hat geeignete Maßnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung derartiger Schäden vorzukehren. Er hält die AG diesbezüglich schad- und klaglos. Auch für sämtliche Ansprüche, die wegen der Tätigkeit des AN an die AG z.B. aus nachbarrechtlichen Ansprüchen (§ 364 ABGB) verschuldensunabhängig herangetragen werden, hat der AN die AG vollkommen schad- und klaglos zu halten. Die vorzunehmenden Prüfungen und die Maßnahmen zur Verhinderung von derartigen Risiken sind durch das vereinbarte Entgelt abgegolten.
11. Vertreter
11.1. Sofern dem AN ein bevollmächtigter Vertreter der AG genannt wurde, ist nur dieser berechtigt, Weisungen/Anordnungen im Sinne des vorliegenden Vertrages an den AN zu erteilen.
11.2. Während der gesamten Dauer der vom AN geschuldeten Leistungen (inklusive Lieferungen) hat zur Sicherstellung deren ordnungsgemäßer Erbringung und zum Zwecke der Koordinierung mit anderen am Bau beschäftigten Professionisten der AN oder ein von ihm bevollmächtigter, persönlicher Vertreter über Aufforderung unverzüglich an der Baustelle anwesend zu sein und an den von der AG einberufenen Baustellenbesprechungen teilzunehmen. Der Vertreter des AN muss die entsprechenden Fachkenntnisse besitzen. Darüber hinaus ist die Baustelle auf die Dauer der vom AN geschuldeten Leistungen (inklusive Lieferungen) bis zur Gesamtfertigstellung ständig mit der notwendigen Zahl von Arbeitskräften und Aufsichtsorganen zu besetzen, um seine fristgerechte Werkerstellung sicherzustellen.
11.3. Der AN wird darauf hingewiesen, dass ohne anderslautende schriftliche Vollmacht eines von der AG beschäftigten Vertreters (Konsulenten) eine Beauftragung von Leistungen, die über das vertraglich vereinbarte Maß hinausgehen, ausschließlich in Schriftform durch die AG (bzw. seine Organe in vertretungsbefugter Anzahl) selber erfolgen kann. Liegt eine derartige schriftliche Beauftragung durch die AG nicht vor, verliert der AN den Anspruch auf (zusätzliche) Vergütung.
12. Gewährleistung, Haftung, Gefahrtragung, Eigentumsvorbehalt
12.1. Der AN leistet Gewähr für die sach- und fachgerechte sowie termingemäße Ausführung der beauftragten Leistungen und die vereinbarte Qualität, sowie für die Einhaltung einschlägiger Vorschriften und Normen, wie insbesondere der technischen ÖNORMEN, den RVS, den Förderungsrichtlinien und den vom europäischen Normungsinstitut erlassenen EU-Normen oder in Ermangelung derartiger ÖNORMEN oder EU-Normen der DIN-Normen. Sollte der AN diesen Verpflichtungen nicht voll nachkommen, haftet er für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich aller Folgeschäden. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der anstandslosen, förmlichen Abnahme des Gewerkes des AN durch die AG. Teilleistungen werden weder förmlich noch durch Benutzung übernommen. Die Gewährleistungspflicht beträgt 10 Jahre für alle Leistungen im Dachbereich, inklusive aller Schwarzdeckerarbeiten und Dachdeckerarbeiten, sowie alle sonstigen im Außenbereich liegenden Abdichtungen, Bauspenglerarbeiten, Leistungen betreffend Dichtbeton und die Trockenlegung von Mauerwerk sowie Dehnfugenprofile und Anschlüsse. Die Gewährleistungspflicht beträgt 5,5 Jahre für alle Leistungen betreffend Isolierverglasung, Fassaden, Fenster und Außentüren, Feuchtigkeitsisolierungen im Gebäudeinneren, den Aufbau der Terrassen sowie Gehsteige und Fahrbahnen, Leistungen betreffend Ersatzpflanzungen, welche dem Gesetz zum Schutze des Baumbestandes oder vergleichbaren landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen. Für alle übrigen Leistungen beträgt die Gewährleistung ebenfalls 5,5 Jahre. Vor Ablauf der Gewährleistungsfrist wird eine gemeinsame Schlussfeststellung durchgeführt, die vom AN zu veranlassen ist. Widrigenfalls wird der Ablauf der Gewährleistungsfrist – bis zur Durchführung einer gemeinsamen Schlussfeststellung und gegebenenfalls bis zur Übernahme der Mängelbehebungsleistungen – gehemmt (vgl. hierzu näher unter Pkt. 19.6.). Soweit die AG gemäß gesetzlichen Bestimmungen oder aufgrund Vereinbarung der AG mit dem Bauherrn zu einer länger dauernden Gewährleistung verpflichtet ist, verlängert sich auch die Gewährleistungsdauer für das Gewerk des AN analog. Durch außergerichtliche Rüge eines Mangels (Mangelanzeige) seitens der AG verlängert sich die Frist zur aktiven gerichtlichen (klageweisen) Geltendmachung aller mit dem gerügten Mangel zusammenhängender Ansprüche jeweils um ein zusätzliches Jahr. Die Geltendmachung des (dem AN außergerichtlich fristgerecht angezeigten Mangels) per Einrede der AG bleibt diesem gemäß § 933 ABGB vorbehalten. Mängel, die während der Gewährleistungsfrist auftreten, gelten als von der Gewährleistungsverpflichtung des AN umfasst, sofern der AN nicht nachweist, dass diese Mängel durch unsachgemäßen Gebrauch, mangelhafte Pflege oder Wartung nach dem Beginn der Gewährleistungsfrist entstanden sind. Die allfällige Pflicht von der AG, Mängel gemäß §§ 377 und 378 UGB ehestens anzuzeigen, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Eine nicht erstattete Rüge hat auch bei offensichtlichen Mängeln keinen Anspruchsverzicht zur Folge. Der AN verzichtet auf die Geltendmachung diesbezüglicher Einwände bzw. Einreden. Für Schadenersatzansprüche haftet der AN ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen des ABGB. Der AN haftet für alle von ihm oder seinen Besorgungs- und Erfüllungsgehilfen verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die die AG, dem Bauherrn oder Dritten zugefügt werden (inklusive Mängelfolgeschäden). Bei schuldhaften und rechtswidrigen Verhalten des AN kann die AG auch bei leichter Fahrlässigkeit neben der Gewährleistung auch das Erfüllungsinteresse fordern. Für sämtliche Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche gelangt die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB zur Anwendung. Wird die Leistung mangelhaft erbracht, hat die AG das Recht, den gesamten noch offenen Werklohn gem. § 1170 ABGB (in Verbindung mit § 1052 ABGB) bis zur vollständigen Mängelbehebung zurückzubehalten. Der AN ist nicht berechtigt, den Einbehalt durch ein Sicherstellungsmittel abzulösen.
12.2. Mängel am Gewerk des AN jeglicher Art und jeglichen Umfanges, die innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten, sowie Schäden, die durch diese Mängel verursacht werden (Mangelfolgeschaden), hat der AN nach dem Verbesserungsverlangen der AG binnen angemessener Frist und ohne Anspruch auf Entgelt sach- und fachgerecht zu verbessern (sanieren). Werden die Mängel vom AN nicht binnen einer angemessenen Frist sach- und fachgerecht behoben, ist die AG berechtigt, diese Mängel und Schäden ohne weitere Verständigung durch Ditte auf Kosten und Gefahr des AN beheben zu lassen, ohne dafür mehrere Angebote einholen und ohne nach dem Bestpreisgebot vorgehen zu müssen. Mit dem Tage der erfolgreichen Beendigung dieser Mängelbehebungsarbeiten beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Hat der AN den Mangel verschuldet, kann die AG auch Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen des ABGB samt entgangenem Gewinn auch nur bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit fordern. Allfällige zu Lasten der AG abweichende Bestimmungen der ÖNORM B2110 zum Schadenersatz/Haftung gelangen diesfalls nicht zur Anwendung.
12.3. Die Gewährleistungs- und Rügefrist für alle Lieferungen und Leistungen des AN beträgt grundsätzlich einheitlich 5,5 (fünfeinhalb) Jahre und beginnt auch für die Teilleistungen mit der Abnahme des Gewerkes durch die AG.
12.4. Werden innerhalb der Gewährleistungsfrist Verbesserungen durchgeführt, dann beginnt die Gewährleistungsfrist für diese Leistung neu zu laufen.
12.5. Ein allfälliger Eigentumsvorbehalt wird von Seiten des AN nicht geltend gemacht.
13. Termine, Pönale
13.1. Der AN wird in Abstimmung mit der AG den genauen Arbeitsablauf und die Erbringung der Einzelleistungen mit Angabe der Einzelfristen in einem noch zu erstellenden Terminplan (Balken- oder Netzplan) festlegen. Der Terminplan wird Vertragsbestandteil.
13.2. Der AN ist verpflichtet, sich rechtzeitig mit der AG wegen der Leistungserbringung abzustimmen. Die AG ist berechtigt, koordinierend in den gesamten Ablauf einzugreifen.
13.3. Schlechtwetterausfallszeiten werden nicht als Gründe für eine Bauzeitverlängerung anerkannt. Arbeitsunterbrechungen zufolge geschlossener Betriebsurlaube und dgl. des AN gelten keinesfalls als terminverzögernd. Auch innerhalb der einzeln vereinbarten Durchführungstermine ist der AN verpflichtet, den Arbeitsfortschritt so einzuteilen, dass keine Behinderung oder Verzögerung anderer Professionistenleistungen eintritt. Verstößt der AN dagegen, so verfällt er für jeden Kalendertag einer dadurch eingetretenen Behinderung oder Verzögerung einer anderen Professionistenleistung der für Verzögerungen genannten Vertragsstrafe gemäß Punkt 13.6.
13.4. Die AG ist nicht verantwortlich für Schäden, sonstige Aufwendungen und Mehrkosten, die dem AN durch Handlungen anderer AN der AG oder durch Verzögerungen der Bauausführung durch andere AN der AG entstehen.
13.5. Gerät der AN mit seinen (Teil-)Lieferungen oder (Teil-)Leistungen in Verzug, hat er der AG alle daraus entstehenden Schäden – somit auch den entgangenen Gewinn – zu ersetzen und er hat die AG vollumfänglich schad- und klaglos zu halten. Die AG kann in diesem Fall diese Lieferungen und/oder Leistungen auf Kosten und Gefahr des AN selbst ausführen oder durch Dritte ausführen lassen, ohne hierfür eine Nachfrist setzen zu müssen und deswegen Rechte zu verlieren. Gleiches gilt, wenn der AN nach begründeter Überzeugung von der AG nicht in der Lage ist, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Übernahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen schließt Ersatzansprüche durch die AG nicht aus. Die AG ist bei Verzug des AN jedenfalls nicht verpflichtet, Nachfristen zu setzen.
13.6. Bei Überschreiten der vereinbarten (Fertigstellungs-/Liefer-)Termine durch den AN wird eine Konventionalstrafe in der Höhe von 1 Prozent der Brutto-Auftragssumme des AN je Kalendertag, jedoch keinesfalls mehr als 10 Prozent der Brutto-Auftragssumme, zugunsten der AG vereinbart, wobei auch amtlich anerkannte volle Schlechtwettertage oder Betriebsurlaube usw. einen vereinbarten Fertigstellungstermin nicht hinausschieben. Der AN verzichtet auch ausdrücklich auf die Setzung von Nachfristen und eine richterliche Mäßigung der Konventionalstrafe. Durch die Vereinbarung dieser Konventionalstrafe wird die Geltendmachung von darüberhinausgehenden Schadenersatzansprüchen aber nicht ausgeschlossen. Wird ein pönalisierter (Fertigstellungs-/Liefer-)Termin verschoben, so gilt die Konventionalstrafe für diesen neuen Termin, ohne dass darauf ausdrücklich hingewiesen werden müsste. Für den Fall, dass die AG wegen Leistungsverzuges des AN dem AN den Auftrag entzieht bzw. vom Vertrag zurücktritt (insbesondere gemäß Pkt. 14.) und für eine Ersatzvornahme sorgen muss, gilt weiterhin die in Pkt. 13.6. vereinbarte Konventionalstrafe, wobei hinsichtlich der Berechnung der Konventionalstrafe die Anzahl der Kalendertage ab dem mit dem AN vereinbarten Fertigstellungstermin bis zu jenem Tag, an welchem die Fertigstellung im Rahmen der Ersatzvornahme tatsächlich erfolgt, herangezogen werden.
14. Rücktritt
14.1. Die AG ist, außer den in der ÖNORM B 2110 genannten Gründen, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn:
- der AN die Leistungen ohne Zustimmung der AG bzw. deren Vertreter nicht zum vereinbarten Termin beginnt oder während der Durchführung unterbricht und trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer Woche beginnt oder fortsetzt;
- der AN die vereinbarten Durchführungstermine um mehr als 14 Tage überschreitet;
- der AN gegen die anerkannten Regeln der Technik und/oder behördliche Vorschriften verstößt und dadurch die einwandfreie Herstellung der Leistungen und Lieferungen gefährdet ist;
- der Vertrag der AG mit dem Bauherrn, aus welchen Gründen auch immer, gelöst wird. In diesem Fall erhält der AN die bis zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung erbrachten Leistungen vergütet; allenfalls darüberhinausgehende Ansprüche (z.B. Schadenersatzansprüche, entgangener Gewinn usw.) des AN bestehen nicht (vgl. Pkt. 14.4.);
- höhere Gewalt die teilweise oder gänzliche Beendigung des Rechtsgeschäftes, für welches die AG diese Leistung bestellt hat, er-zwingt bzw. erfordert;
- über das Vermögen des AN ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn das Gericht die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens des AN ablehnt;
- der Bauherr bzw. Auftraggeber der AG zahlungsunfähig wird. In diesem Fall hat die AG die Leistungen des AN insoweit anteilig zu befriedigen, als die AG selbst bis dahin Zahlungen erhalten hat oder durch Sicherheiten befriedigt wird. Außerdem kann die AG einen Betrag der dem Ausfall des AN entspricht, aus ihrer Forderung, die ihr gegen den Auftraggeber zusteht, dem AN abtreten.
14.2. Das Rücktrittsrecht gemäß der ÖNORM B 2110 steht nur der AG ohne zeitliche Beschränkung zu.
14.3. Die AG kann anstelle eines gänzlichen Vertragsrücktrittes auch bloß hinsichtlich einzelner geschlossener Anlagegruppen (bzw. Teilgewerke, wie etwa bei Heizung, Lüftung und Sanitär) zurücktreten und diese gegebenenfalls durch andere Firmen ausführen lassen.
14.4. Falls die AG vom Vertrag zurücktritt oder die Arbeit aus wichtigem Grund von der AG einstellt oder unterbrochen wird, steht dem AN kein Recht auf Entschädigung für nicht geleistete Arbeiten oder entgangenen Gewinn zu; die vereinbarten Preise der ausgeführten Arbeiten werden nicht berührt.
14.5. Liegen die Umstände, die zum Vertragsrücktritt (Wandlung) geführt haben, in der Sphäre des AN, so ist dieser verpflichtet, der AG die entstehenden Mehrkosten zu ersetzen bzw. angemessen zu bevorschussen und auf Verlangen der AG auch die Baustelleneinrichtung für die Vollendung der Lieferungen und Leistungen ohne weiteres Entgelt auf der Baustelle zu belassen. Überdies verfällt der einbehaltene Deckungsrücklass endgültig.
15. Subunternehmer
15.1. Der Einsatz von Subunternehmern bedarf der schriftlichen Genehmigung der AG. Diese sind bei Abgabe des Angebotes, spätestens jedoch so rechtzeitig vor Auftragserteilung schriftlich namhaft zu machen, dass eine Überprüfung durch die AG möglich ist. Ein Vertragsverhältnis zwischen ihnen und der AG wird durch die Genehmigung nicht begründet. Die AG ist berechtigt, auch genannte Subunternehmer ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
15.2. Sollten ohne Zustimmung der AG Subunternehmen beschäftigt werden, verpflichtet sich der AN zur Zahlung einer dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegenden Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent der Brutto-Schlussrechnungssumme. Der Nachweis eines Schadens durch die AG ist hierzu nicht erforderlich. Der AN verzichtet ausdrücklich auf ein richterliches Mäßigungsrecht.
16. Durchführung der Arbeiten an der Baustelle
16.1. Der AN ist verpflichtet, täglich einen Bautagesbericht zu erstellen. Darin sind Datum, herrschende Witterung mit Temperaturangabe (bei Bedarf mehrmals während der Arbeitszeit), der Stand der Arbeitskräfte des AN, alle besonderen Vorkommnisse (insbesondere behördliche Maßnahmen), Befundaufnahmen, Anlieferung von beigestellten Sachen, einlangende Pläne usw. einzutragen. In den Bautagesbericht ist täglich auch ein Bericht über die Leistungen des AN aufzunehmen. Der Bautagesbericht ist wöchentlich der AG bzw. deren Vertreter zur Gegenzeichnung vorzulegen. Durch die Gegenzeichnung bestätigt die AG bzw. deren Vertreter zunächst nur den Bautagesbericht gesehen zu haben. Ist gemäß den vorliegenden AGB eine ausdrückliche Anerkennung oder Genehmigung von Leistungen, Handlungen oder Unterlassungen des AN erforderlich, so kann diese durch Eintragung im Bautagesbericht nicht ersetzt werden.
16.2. Mitteilungen, Weisungen, Wünsche usw. der AG im Bautagesbericht haben jedenfalls die Wirkung einer schriftlichen Mitteilung unmittelbar an den AN und gelten von diesem mit dem Datum der Eintragung als zur Kenntnis genommen.
16.3. Vor und während der Ausführung von Leistungen sind vom AN fortlaufend Prüfungen vorzunehmen um festzustellen, ob die zur Verwendung kommenden Baustoffe und die daraus hergestellten Werke den Bestimmungen der gemäß Punkt 1. in Verbindung mit Pkt. 12.1. gültigen Normen, allfälligen Vorschriften des Erzeugers, behördlichen Vorschriften und den besonderen Bedingungen des vorliegenden Vertrages entsprechen. Insbesondere ist der AN verpflichtet, behördlich verlangte Überprüfungen wie Betonproben, Kanalbefunde, Rauchfangbeschau, Eisenbeschau, Fundamentbeschau usw. durchzuführen. Alle für die Prüfung auflaufenden Kosten sowie die Kosten der Behebung allfälliger Mängel hat der AN selbst zu tragen.
16.4. Im Falle, dass vom AN fremdsprachige Arbeitskräfte auf der Baustelle eingesetzt werden, ist der AN verpflichtet, deutschsprachige Fachingenieure oder Facharbeiter als Ansprechpartner der AG bzw. deren Vertreters bis zur Beendigung der Baustelle einzusetzen.
16.5. Beabsichtigt der AN andere als in der Leistungs- und Ausstattungsbeschreibung vorgeschriebene Materialien zu verwenden, weil die Lieferung des vertraglich bedungenen Produktes bzw. Materials nicht möglich ist (z.B. durch Produkteinstellung), hat der AN rechtzeitig vor Durchführung der entsprechenden Leistungen das schriftliche Einverständnis der AG einzuholen – ansonsten kann von der AG der kostenlose Austausch gegen ein Produkt bzw. Material ihrer Wahl verlangt werden.
16.6. Dem AN und dessen Erfüllungsfirmen ist es untersagt, im Baustellenbereich sowie auf den angrenzenden Bauplätzen, Müllverbrennung durchzuführen oder offene Feuer zu unterhalten. Ist der AN mit Schweiß- oder Flammarbeiten am oder im Gebäude beschäftigt, so ist er ohne gesonderte Vergütung verpflichtet, während der Dauer dieser Arbeiten für alle erforderlichen Feuerschutz- und Löschvorkehrungen zu sorgen. Des Weiteren ist durch geeignete Maßnahmen ein möglicher Funkenflug zu verhindern. Der AN hat grundsätzlich für die Lieferung und den Unterhalt von Feuerschutzmaßnahmen (z.B. Handfeuerlöscher usw.) zu sorgen.
16.7. Die Anbringung von Firmenwerbetafeln an anderen als von der AG für den AN vorgesehenen Stellen ist nicht gestattet.
16.8. Die Baustellenzu- und -abfahrt hat grundsätzlich über den dafür vorgesehenen Straßenzug zu erfolgen. Es sind geeignete Reinigungsmaßnahmen zu installieren und auf Kosten des AN zu unterhalten, damit die öffentlichen Straßenbereiche nicht verschmutzt werden.
16.9. Unzulässige Staub- und Lärmentwicklung ist ebenso zu vermeiden; auf Anrainerrechte ist besonders Bedacht zu nehmen. Es sind ausschließlich aktuelle Baugeräte (nach der letzten Bauart mit entsprechender Schalldämmung) einzusetzen.
17. Verhältnis der AN untereinander
17.1. Der AN ist verpflichtet, in zumutbarem Ausmaß und soweit dies erforderlich oder zweckmäßig ist, die Benützung seiner Einrichtungen an der Baustelle durch andere AN zu gestatten. Etwaige Betriebskosten hierfür und sonstige durch die Benützung entstehende Kosten sind ohne Einschaltung der AG oder deren Vertreter direkt mit diesen Unternehmen zu vereinbaren und zu verrechnen. Die AG und deren Vertreter übernehmen bei etwaigen Streitfällen, die aus Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Kosten oder nicht bezahlten Forderungen entstehen, keine wie immer geartete Haftung.
18. Schutzmaßnahmen gegen Schäden
18.1. Schutzmaßnahmen für im Eigentum des AN stehende Gegenstände auf der Baustelle oder am Erfüllungsort jeglicher Art gegen Wetterschäden, Feuer und Diebstahl ein- und nicht eingebauter Gegenstände des AN auch außerhalb der Arbeitszeit sowie die Beseitigung solcher Schäden sind Sache des AN und stehen in seiner alleinigen Verantwortung.
19. Abnahme
19.1. Die Abnahme der fertiggestellten Gesamtleistung ist vom AN der AG rechtzeitig anzumelden und erfolgt förmlich durch schriftliche Bescheinigung der AG.
19.2. Zum Zeitpunkt der Aufforderung des AN an die AG die Leistung zu übernehmen müssen alle vertraglichen Leistungen erbracht sein, bisher bekannte Mängel behoben sein, die gesamte Objektdokumentation einschließlich der Bedienungsanleitungen, Wartungsverträge, Wartungsvorschläge, sämtliche behördlichen Abnahmescheine und Prüfungszeugnisse, sowie eine vollständige Auflistung der eingebauten beweglichen Sachen unter Angabe des Fabrikats und der Marken (Produktbezeichnungen), des inländischen Produzenten bzw. des inländischen Importeurs gemäß Produkthaftungsgesetz vorhanden sein. Vereinbarte Güter- oder Funktionsprüfungen bzw. Probebetriebe müssen vor diesem Zeitpunkt bereits durchgeführt worden sein. Diese Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für haustechnische Anlagen.
19.3. Die förmliche Abnahme wird durch vorherige Teilabnahmen oder die Benutzung bzw. Inbetriebnahme des Bauwerkes nicht ersetzt; diese gelten auch nicht als Verzicht auf allfällige Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.
19.4. Die Erfüllung in Teilleistungen ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung der AG ausgeschlossen.
19.5. Mit der Schlussabnahme ist der AG eine Dokumentation der verwendeten Materialien (Übereinstimmungszertifikat) in dreifacher Ausfertigung zu übergeben.
19.6. Eine Schlussfeststellung über die Mängelfreiheit vor Ablauf der Gewährleistungsfrist gilt als vereinbart. Der AN hat bis spätestens 6 Wochen vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich um Schlussfeststellung bei der AG anzusuchen. Widrigenfalls behält sich die AG vor, die/den Bankgarantie/brief über den Haftrücklass vor Ablauf der Gewährleistungsfrist abzurufen, sofern er nicht zeitgerecht entsprechend verlängert wird.
20. Schriftform
20.1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jede Änderung ihrer Anschrift oder Firma unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragsteil bekannt zu geben. Schriftliche Erklärungen können wirksam nur an die vom anderen Vertragsteil zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet werden.
20.2. Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Erklärungen oder Schweigen auf Anzeigen der AG welcher Art auch immer, insbesondere auch auf die in den ÖNORMEN vorgesehenen Anzeigen und Benachrichtigungen durch den AN, gelten keinesfalls als Zustimmung oder Anerkenntnis.
20.3. Alle Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
20.4. Festgehalten wird, dass Erklärungen der Vertragsparteien mittels elektronischer Übermittlung per E-Mail oder per Telefax der Schriftform (vgl. Punkt 20.2.) gleichgehalten werden. Dies gilt aber ausschließlich für Erklärungen der Vertragsparteien und gilt nicht für Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages.
21. Abtretungsverbot
21.1. Die Abtretung von Ansprüchen des AN aus diesem Vertrag an Dritte wird aufgrund entsprechender Verhandlungen darüber ausgeschlossen.
22. Sonstige Bestimmungen
22.1. Ausführungsunterlagen des AN sind der AG auch dann über begründeten Wunsch zur Einsicht vorzulegen, wenn dadurch ein Geschäftsgeheimnis preisgegeben wird. Diese sind von der AG vertraulich zu behandeln.
22.2. Innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung durch die AG hat der AN bei Erfordernis eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes, der Berufsgenossenschaften und der zuständigen Krankenkasse vorzulegen.
22.3. Die Vertragsparteien verzichten ausdrücklich darauf, den Vertrag wegen Irrtums, Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder Verkürzung über die Hälfte anzufechten.
23. Schlussbestimmungen / Vorschriften / Ausländerbeschäftigung
23.1. Der AN ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
23.2. Streitigkeiten zwischen AN und AG unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes sowie unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen.
23.3. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag zwischen AN und AG ist ausschließlich das für A-6870 Reuthe sachlich zuständige Gericht vereinbart. Die AG ist jedoch auch berechtigt, den AN an den für diesen allgemein geltenden Gerichtsstand oder an dem Gerichtsstand, an dem dieser Vermögen hat, zu klagen.
23.4. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche, die dieser Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Gehalt am ähnlichsten ist.
23.5. Vorschriften: Alle AN der AG sind verpflichtet, bei Erfüllung ihres Auftrages alle bestehenden kollektivvertraglichen, arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen sowie sämtliche Arbeitnehmerschutzbestimmungen genauestens einzuhalten und auf Verlangen nachzuweisen. Zudem sind die Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetztes bei der Beschaffung von Leiharbeiterkräften sowie die Bestimmungen des Steuerrechtes und alle technischen Normen und Vorschriften über die Zulassung von Maschinen, Fahrzeugen, der Werkstoffe und des Materials vollständig und genau einzuhalten. Der vom AN eingesetzte Maschinenpark und seine gesamte technische Ausstattung hat dem Stand der Technik zu entsprechen und dieser ist verpflichtet, dass seine Mitarbeiter, welche die korrespondierenden Maschinen bedienen, über die entsprechende sachgemäße Einschulung/Unterweisungen bzw. Fachkenntnisse verfügen. AN, die den Auftrag nicht in ihrem Heimatstaat, sondern im Ausland erbringen, haben sich rechtzeitig darüber zu informieren, welche Vorschriften in diesem ausländischen Staat zu beachten sind. Sie sind für die Einhaltung dieser Vorschriften allein verantwortlich und halten die AG im Falle der Inanspruchnahme (wegen deren Verletzung durch den AN) gänzlich schad- und klaglos. Sofern das vom AN ausgeübte Gewerbe der Konzessionspflicht unterliegt, hat er über Verlangen von der AG das Vorhandensein einer derartigen Konzession nachzuweisen und gleichzeitig den gewerberechtlichen Geschäftsführer namhaft zu machen. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Bestimmungen haftet der AN der AG für alle daraus entstehenden Nachteile einschließlich Folgeschäden unabhängig von einer (verwaltungs-)strafrechtlichen Verantwortung. Für den Fall, dass die AG in Anspruch genommen wird, hat der AN die AG vollkommen schad- und klaglos zu halten.
23.6. Ausländerbeschäftigung: Auf der vertragsgegenständlichen Baustelle sind vom AN ausnahmslos angemeldete und versicherte Dienstnehmer unter Einhaltung der in Österreich geltenden arbeits-, lohn- und sozialrechtlichen Vorschriften zu beschäftigen. Insbesondere sind zwingend die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20.03.1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz), BGBI. Nr. 218/1975 in der jeweils geltenden Fassung, einzuhalten. Der AN bestätigt hiermit, dass er in der Vergangenheit keinen Verstoß gegen das AusIBG begangen hat. Der AN ist verpflichtet, die Berechtigungen für die beschäftigten Ausländer binnen einer Woche – jedenfalls aber vor Beginn der Beschäftigung –, sonstige Unterlagen aber über jeweiliges Verlangen der AG vorzulegen, aufgrund deren die AG jeweils die Einhaltung des AusIBG durch den AN überprüfen kann. Die Bescheinigung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, dass kein wesentlicher Verstoß des AN gegen das AusIBG vorliegt, ist vom AN spätestens bei der Auftragsvergabe beizubringen. Diese Verpflichtung des AN ist eine aufschiebende Bedingung für das Zustandekommen des Auftrages. Diese Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein. Nach Ablauf dieser dreimonatigen Gültigkeitsfrist hat der AN der AG eine neue, gültige Bescheinigung des erwähnten Bundesministeriums unaufgefordert zu übersenden. Die AG kann die Vorlage eines Originales oder einer vom erwähnten Bundesministerium bestätigten Abschrift verlangen. Sofern sich konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht ergeben, dass der AN diese Bestimmungen nicht einhält, ist die AG berechtigt, fällige Zahlungen an den AN so lange zurückzuhalten, bis dieser den Nachweis über die Einhaltung der Bestimmungen des AusIBG erbracht hat. Der AN haftet der AG für alle Nachteile, die dieser aus der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen durch den AN entstehen und hält die AG diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos. Alle diese Verpflichtungen gelten auch hinsichtlich der Dienstnehmer von akzeptierten Subunternehmen, wobei der AN der AG unmittelbar für die Einhaltung dieser Bestimmungen durch seine Subunternehmer haftet.
23.7. Haftung für Arbeitnehmeransprüche und Sozialversicherungsbeiträge: Der AN verpflichtet sich gem. §§ 67a ASVG die Eintragung seines Unternehmens in die Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) der Krankenversicherungsträger beim Dienstleistungszentrum der WrGKK zu veranlassen. Sollte der AN zum Zeitpunkt der Leistung des (Teil-)Werklohns nicht in dieser Liste geführt werden, behält die AG 25 Prozent (§§ 67a ff ASVG) des zu leistenden (Teil-)Werklohns als Haftungsbetrag zwecks Überweisung an das Dienstleistungszentrum der WrGKK ein.
23.8. Informationsrecht: Die AG ist berechtigt, alle Arbeitsplätze und –räume, technische Einrichtungen, Planunterlagen des AN (insbesondere auch Produktionshallen) usw. jederzeit zu besichtigen und Einsicht zu nehmen. Der AN hat die von der AG verlangten Informationen zu geben und ihren Anordnungen auf der Baustelle zu entsprechen. Mitarbeiter des AN, die die Zusammenarbeit auf der Baustelle negativ stören, sind von ihm unverzüglich von der Baustelle zu entfernen. Der AN hat Vorgänge, die für seine Lieferungen und Leistungen wesentlich sind, genau zu dokumentieren (vgl. auch Pkt. 16), das gleiche gilt für Feststellungen, die zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich wären.
Der AN erklärt mit seiner Unterschrift unter den korrespondierenden Werkvertrag, dass er mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsbestandteil des an ihn erteilten Werkauftrages bzw. der an ihn erteilten Werkaufträge einverstanden ist und bestätigt damit auch, dass er diese genau gelesen und auch verstanden hat, sodass keine Unklarheiten oder offene Punkte mehr bestehen.